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Aus dem Ausland in den Freiwilligendienst

Bewerber*innen aus dem Ausland, oder die momentan ein AuPair in Deutschland machen, sowie Geflüchtete können bei uns einen Freiwilligendienst (FSJ/BFD) ableisten.

Dafür müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Ein korrektes Visum/eine Aufenthaltsgenehmigung für den geplanten Zeitraum des Freiwilligendienstes.
  • Mindestalter 18 Jahre.
  • Fortgeschrittene Deutschkenntnisse (mindestens Sprachniveau B1) mit Zertifikat als Nachweis.
  • Die Lebenserhaltungskosten in Deutschland und die Reisekosten müssen selbst getragen werden. Es ist nicht möglich in Deutschland noch einen zusätzlichen Nebenjob anzunehmen.
  • Die Unterkunft kann von der Einsatzstelle zur Verfügung gestellt werden (dies ist aber nur nach Rücksprache möglich). Einsatzstellen wie Krankenhäuser, Altenheime oder Wohnheime in der Behindertenhilfe bieten Unterkünfte im Freiwilligendienst an.
  • Für manche Einsatzstellen wird ein vollständiger Masernimpfschutz benötigt (z.B. Kita), oder eine zweifache Impfung gegen COVID-19 (z.B. Pflegebereich).

Was zu beachten ist

  • Bitte bewerben Sie sich über unser Online-Bewerbungsformular.
  • Sie können sich zusätzlich auch direkt bei den Einsatzstellen bewerben. Nutzen Sie dazu bitte unsere Online-Stellensuche.
  • Dort können Sie auch gezielt nach Einsatzstellen suchen, die eine Unterkunft anbieten.
  • In regelmäßigen Abständen bieten wir auch Online-Infoveranstaltungen an (s. Flyer auf der rechten Seite).

  • Für die Beantragung wird eine vollständige, originale Vereinbarung im FSJ oder BFD benötigt. Eine Kopie die via E-Mail verschickt wurde, wird von der Botschaft/dem Konsulat nicht akzeptiert.
  • Im nächsten Schritt muss ein persönlicher Termin in der deutschen Botschaft/dem Konsulat im Heimatland vereinbart werden.
  • Für den Termin in der Botschaft werden weitere Dokumente benötigt. Bitte informieren Sie sich vorab über die Internetseite der Botschaft, welche Dokumente Sie darüber hinaus mitbringen müssen.
  • Es dauert meist mehrere Wochen, bis der Termin in der Botschaft stattfindet und das Visum ausgestellt wird. Planen Sie sich ausreichend Zeit ein. Bevor der Dienst in der Einsatzstelle in Deutschland beginnen kann, muss das Visum mindestens einen Tag vorher gültig sein. Das Auswärtige Amt bietet eine gute Übersicht über Visabestimmungen und Visumpflicht: Allgemeine Informationen - Auswärtiges Amt (auswaertiges-amt.de)

  • Für einen Freiwilligendienst nach dem Au-pair muss ein neues Visum beantragt werden.
  • Der Freiwilligendienst muss direkt im Anschluss an das Au-pair-Jahr beginnen, es darf keine zeitliche Lücke dazwischen entstehen.
  • In der lokalen Ausländerbehörde kann ein neues Visum für den Freiwilligendienst beantragt werden. Dazu benötigt wird eine originale FSJ- oder BFD-Vereinbarung.

Zusätzliche Infos für unsere Einsatzstellen:

Wenn Sie bereits mit Bewerber*innen Kontakt haben und ein Einsatz in Frage kommt, brauchen wir von Ihnen:

  • im FSJ die Einsatzstellenbestätigung/im BFD die Vereinbarungen in vierfacher Ausfertigung
  • Bewerbungsunterlagen der Bewerberin/des Bewerbers
  • Sprachzertifikatsnachweis B1 (oder höher) der Bewerberin/des Bewerbers
  • das Dokument „Sicherstellung des Lebensunterhaltes“ aus unserem Downloadbereich (Allgemeine Downloads) auf unserer Website.

Was zu beachten ist

Bei einer Verlängerung gilt das alte Visum, wenn man die Verlängerung fristgerecht beantragt. Beim Übergang vom Au-pair in den Freiwilligendienst handelt es sich jedoch nicht um eine Verlängerung, sondern eine Umwandlung, da sich der Zweck des Visums ändert. Im Visum wird zum Beispiel vermerkt, ob und bei welchem Arbeitgeber eine Beschäftigungserlaubnis vorliegt. Entsprechend können die ehemaligen Au-pairs ohne Visum noch nicht in den Freiwilligendienst starten, wenn das entsprechende Visum für den Freiwilligendienst nicht vorliegt. Deshalb empfiehlt es sich das Visum frühzeitig zu beantragen.

Für Zeiträume zwischen zwei Visa werden häufig Fiktionsbescheinigungen ausgestellt. Damit können die Personen dann zwar in Deutschland bleiben und auf die Ausstellung des Visums warten, aber sie dürfen keiner Beschäftigung nachgehen, weshalb hier vor allem ein finanzieller Engpass entsteht.

Der Antrag auf Verlängerung oder Änderung des Visums muss immer gestellt werden, bevor das bestehende Visum abläuft. Ist der Antrag innerhalb der Frist erfolgt und das Visum liegt noch nicht vor, müssen Freiwillige nicht freigestellt werden, denn 

§81 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz: Beantragung des Aufenthaltstitels 
„Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend.“ 

Eine Freistellung ist eigentlich auch deshalb nicht möglich, weil sie - wenn sie unentgeltlich erfolgt - die Sicherung des Lebensunterhalts gefährdet und somit auch die Grundlage für die Erteilung des Aufenthaltstitels entzieht. Freiwillige und Einsatzstelle sollten nachweisen können/dokumentieren, dass sie ihren Antrag fristgerecht eingereicht haben, damit klar ist, dass sie weiter im Dienst bleiben dürfen. Denn die Einsatzstelle muss sicherstellen, dass sie nur Personen mit gültigem Aufenthaltstitel beschäftigt.

Wenn sich die Ausländerbehörde nicht zurückmeldet, kann nach Ablauf von drei Monaten eine Untätigkeitsklage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.

Sollte die Frist zur Verlängerung des Visums abgelaufen sein, sollte schnellstmöglich, der Kontakt zur Ausländerbehörde aufgenommen werden.

Nach dem Aufenthaltsgesetz müssen Einsatzstellen zum Einen prüfen, ob die Freiwilligen einen gültigen Aufenthaltstitel besitzen (§4a Abs. 5 Satz 3 Nr. 1), und müssen auch zum Anderen für die Dauer der Beschäftigung eine Kopie des Aufenthaltstitels in elektronischer Form oder in Papierform aufbewahren (§4a Abs. 5 Satz 3 Nr. 2).

Im Falle einer Kündigung/Auflösung muss die Einsatzstelle der zuständigen Ausländerbehörde innerhalb von vier Wochen ab Kenntnis mitteilen, dass die Beschäftigung vorzeitig beendet wurde (§4a Abs. 5 Satz. 3 Nr. 3). Wird diese Meldung nicht oder nicht rechtzeitig gemacht (§ 98 Abs. 2a Nr. 2) ist mit einem Bußgeld von bis zu dreißigtausend Euro zu rechnen (§98 Abs. 5).

Zum Gesetzestext: § 4a AufenthG - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)